vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1958

Artikel VI

Durch dieses Abkommen werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommene internationale Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen, betreffend den Schutz des Urheberrechtes oder des gewerblichen Eigentums, einschließlich der Patente und Handelsmarken, weder berührt noch geändert.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

10003891

Dokumentnummer

NOR40038186

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)