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Artikel 4 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 4

1. Ungeachtet der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls die Wiederausfuhr schwer beschädigter Behälter nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden

  1. a) die auf die Behälter entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
  2. b) die Behälter kostenlos dem Staat, in dem sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
  3. c) die Behälter unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.

2. Kann ein vorübergehend eingeführter Behälter wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in Artikel 3 vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043312

alte Dokumentnummer

N3195824736L

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