Artikel 3
Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003890
Dokumentnummer
NOR12043311
alte Dokumentnummer
N3195824735L
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