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Artikel 3 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 3

Die vorübergehend ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Behälter sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden diese Frist innerhalb der Grenzen der Rechtsvorschriften verlängern, die in dem Gebiet gelten, in das der Behälter vorübergehend eingeführt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043311

alte Dokumentnummer

N3195824735L

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