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Artikel 23 Zollabkommen über Behälter (1956)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1959

Artikel 23

Nach dem 31. August 1956 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 12 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10003890

Dokumentnummer

NOR12043331

alte Dokumentnummer

N3195824755L

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