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Artikel 8 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

KAPITEL IV

ANGABEN IN DEN EINGANGSVORMERKSCHEINEN

Artikel 8

Die von den zugelassenen Verbänden ausgegebenen Eingangsvormerkscheine müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Zollpapiere für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm- und Trennabschnitte mit dem Vermerk „Vermietet an ....“ und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnsitzes des Mieters im Ausland versehen werden.

Schlagworte

Stammabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070807

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