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Artikel 43 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel V des genannten Abkommens von selbst ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070842

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