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Artikel 27 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 27

1. Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Eingangsvormerkscheine an nachweisen, daß die betreffenden Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wiederausgeführt worden sind.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlegung oder der vorläufigen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haftende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge erwirken.

3. In Ländern, deren Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückgezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

4. Wird ein Eingangsvormerkschein nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070826

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