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Artikel 28 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 28

Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches gegen die Inhaber oder Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070827

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