vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

Artikel 23

Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070822

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)