Artikel 23
Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen die Erneuerung von Eingangsvormerkscheinen, die von den zugelassenen Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10003889
Dokumentnummer
NOR40070822
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