Artikel 5
- 1. Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung auf Eingangsvormerkschein vorsehen.
- 2. Für die ersetzten, nicht wiederausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043347
alte Dokumentnummer
N3195826204L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
