vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 43 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1959

Artikel 43

Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf einer internationalen Zollkonvention für Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR12043385

alte Dokumentnummer

N3195826242L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)