Artikel 17
Werden Eingangsvormerkscheine verwendet, die für jeden Grenzübertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Zollpapieres dar.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043359
alte Dokumentnummer
N3195826216L
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