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Artikel 21 Europäische Zahlungsunion

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1957

Artikel 21

DER AGENT

a) Der Agent hat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des Rates und des Direktoriums für die Durchführung der Operationen zu sorgen und den in Artikel 23 erwähnten Fonds zu verwalten.

b) Der Agent erstattet der Organisation in regelmäßigen Zeitabständen Bericht.

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