e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1) Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
- 1. Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
- 2. das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
- 3. das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2) Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).
(3) Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
Schlagworte
Fischerei, Fischteich
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR40143720
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