I. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 29. Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören
- 1. das landwirtschaftliche Vermögen,
- 2. das forstwirtschaftliche Vermögen,
- 3. das Weinbauvermögen,
- 4. das gärtnerische Vermögen,
- 5. das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
Schlagworte
landwirtschaftliches Vermögen
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042662
alte Dokumentnummer
N3195513715P
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