III. Rechtshilfe in Abgabensachen
A. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
