vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1955

c) Einschränkung der Rechtshilfe im Verwaltungsstrafverfahren

Artikel 14

Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Verhaftungen und der Vollzug von Freiheitsstrafen sind von der Rechtshilfe ausgenommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)