§ 32.
Sind bei der Erteilung des Steuerbescheides abzugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt waren, so kann er bis zum Ablauf von fünf Jahren seit der Veranlagung die Berichtigung des Steuerbescheides beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042617
alte Dokumentnummer
N31955125010
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