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§ 5 Auslandstitel-Bereinigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1954

§ 5

(1) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird,

  1. a) daß der Antragsteller das Eigentum an dem vorgelegten Auslandstitel spätestens am 1. Jänner 1945 oder in ununterbrochener Reihe von einer Person, die am 1. Jänner 1945 Eigentümer war, rechtsgültig erworben hat; diese Reihe gilt als unterbrochen, wenn beim Erwerb vom Nichtberechtigten das Eigentum auf gutgläubigen Erwerb gegründet wird oder
  2. b) daß sich der Auslandstitel am 1. Jänner 1945 außerhalb des österreichischen Bundesgebietes, außerhalb Danzigs, Memels, sowie außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 und der von Deutschland am 1. Jänner 1945 in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens einschließlich des sogenannten Generalgouvernements und der Tschechoslowakischen Republik einschließlich des sogenannten Protektorates Böhmen und Mähren befunden hat; der Nachweis ist nicht erbracht, wenn der Auslandstitel durch eine im Inland nicht rechtswirksame Maßnahme entzogen worden ist.

(2) Rechtsvorgänger haben auf Verlangen ihrer Rechtsnachfolger über die im Abs. 1 maßgebenden Tatsachen Auskunft zu erteilen, Beweis-(Bescheinigungs)mittel auszufolgen und, soweit als möglich, auf Kosten der Rechtsnachfolger zu beschaffen.

(3) Für den Nachweis nach Abs. 1 gelten die Auslandstitel als im Inland belegen.

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