Steueraufsicht
§ 10.
(1) Die Versicherer und solche Personen, die gewerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.
(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejenigen Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 geschlossen haben.
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003834
Dokumentnummer
NOR12056050
alte Dokumentnummer
N3199749742L
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