Erstattung der Steuer
§ 7.
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgewährt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (§ 5 Abs. 1) und Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
Schlagworte
Steuererstattung
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR12057818
alte Dokumentnummer
N3199960293L
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