Erstattung der Steuer
§ 7.
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Steuerschuldner können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und haben diesen im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Steuererstattung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR40273405
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