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§ 3 FeuerschutzStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 130/1997.

Steuerberechnung

§ 3.

(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.

(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.

(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

Schlagworte

Entrichtungszeitraum

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12056035

alte Dokumentnummer

N3199749727L

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Stichworte