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§ 48a AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zuschlag bei Versteigerung im Internet

§ 48a

Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.