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§ 5 F-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

II. Abgabenwesen

§ 5

Öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden.

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