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§ 6 Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1973

§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung mehrerer Versicherungen

Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfaßt, nur in einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden Teil des Gesamtbetrages zu berechnen.

Hiebei ist die Steuer bei der

Schlagworte

Kombinationsversicherung, Kaskoversicherung, Lagerversicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042099

alte Dokumentnummer

N3194811237Q

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