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Artikel 5. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 5.

Seine kaiserliche und königliche Apostolische Majestät werden zur Ausführung der Artikel 1 bis 3 und des mit Bayern abgeschlossenen besonderen Übereinkommens (Artikel 4) unter Aufhebung der für den anzuschließenden Gebietstheil dermalen bestehenden bezüglichen Bestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über die Verzehrungssteuer und die Staatsmonopole, die in Betracht kommenden Bestimmungen, wie sie im Königreich Bayern gegenwärtig gelten oder in Zukunft gelten werden, in Wirksamkeit setzen lassen.

Schlagworte

Gebietsteil

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041280

alte Dokumentnummer

N3189152393L

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