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Artikel 4. Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1891

Artikel 4.

Hinsichtlich des gleichzeitig mit dem Anschlusse der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollgebiet erfolgenden Anschlusses dieser Gemeinde an das im Königreiche Bayern bestehende System der Besteuerung des Bieres und Essigs ist ein besonderes Übereinkommen abgeschlossen worden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003734

Dokumentnummer

NOR12041279

alte Dokumentnummer

N3189152392L

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