Artikel 1.
Die zu Vorarlberg gehörige Gemeinde Mittelberg wird, unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät, dem Zollsystem des Deutschen Reichs, wie dasselbe gegenwärtig besteht oder sich in Zukunft gestalten möchte, angeschlossen.
Die Zollgrenze an dem anzuschließenden Gebietstheil soll durch beiderseitige Commissarien festgestellt werden.
Schlagworte
Gebietsteil, Kommissar
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003734
Dokumentnummer
NOR12041276
alte Dokumentnummer
N3189152389L
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