Artikel 3
Artikel 3. Gleichzeitig mit dem Anschlusse fraglichen k. k. Gebietstheiles an das bayerische Zollsystem wird von Seite der k. k. Regierung in diesem Gebietstheile eine völlige Gleichstellung der Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in Bayern bestehenden Besteuerungsgrundsätzen bewirkt werden.
Schlagworte
Gebietsteil, Zollsystem
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10003727
Dokumentnummer
NOR12041233
alte Dokumentnummer
N3186852373L
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