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Artikel 5bis Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.1999

Artikel 5bis

Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile, wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art, die von den Behörden der Vertragsparteien etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Ursprungsbehörde befreit.

Schlagworte

Handelsname

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040807

alte Dokumentnummer

N2199957515L

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