Artikel 1
Mitgliedschaft im Madrider Verband
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragspartei“ bezeichnet), auch wenn sie nicht Vertragsparteien des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken in der Stockholmer Fassung von 1967 mit den Änderungen von 1979 *) (im folgenden als „Madrider Abkommen (Stockholmer Fassung)“ bezeichnet) sind, und die in Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b bezeichneten Organisationen, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind (im folgenden als „Vertragsorganisationen“ bezeichnet), sind Mitglieder desselben Verbands, dem die Vertragsparteien des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) als Mitglieder angehören. Jede Bezugnahme in diesem Protokoll auf „Vertragsparteien“ ist als Bezugnahme sowohl auf die Vertragsstaaten als auch auf die Vertragsorganisationen auszulegen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040799
alte Dokumentnummer
N2199957507L
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