Artikel 1
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Schweden am 27. Oktober 1998 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. III Nr. 207/1998) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Schweden den nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Schweden akzeptiert nicht das in Artikel IV Absatz 2 des Protokolls beschriebene Verfahren, wonach Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist.''
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