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§ 4 1. Euro-JuBeGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2002

§ 4

§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/2002 tritt mit 1. August 2002 in Kraft. Der Basiszinssatz ändert sich nach diesem Zeitpunkt erstmals dann, wenn sich der Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation gegenüber dem Zinssatz, der sich für die unmittelbar nach der letzten Änderung des Basiszinssatzes vorgenommene Hauptrefinanzierungsoperation errechnete, um zumindest 0,5 Prozentpunkte ändert.

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