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Artikel 1 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.1998

Artikel 1

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben Italien und das Vereinigte Königreich am 22. Juni bzw. 31. Juli 1998 nachstehende Erklärungen zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1998) abgegeben:

Italien:

Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen hat Italien erklärt, daß

Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen Zivilprozeßordnung (die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden) durch Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.

Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht geltend gemacht werden können.

Vereinigtes Königreich:

Unter Bezug darauf, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreiches in ihrer Ratifikationsurkunde des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, erkläre ich hiemit im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs, daß das Übereinkommen für Gibraltar als solches Gebiet gilt.

Weiterhin erkläre ich, daß folgende Bestimmungen des Übereinkommens in Gibraltar in der hier angegebenen Weise durchzuführen sind:

Artikel 3:

Die im zweiten Absatz erfolgte das Vereinigte Königreich betreffende Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird, gilt für Gibraltar sinngemäß.

Artikel 30:

Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz

gilt auch für Gibraltar.

Artikel 32:

Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist an den „Supreme Court'' von Gibraltar zu richten, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen an den „Magistrate's Court'' über den „Attorney General'' von Gibraltar.

Artikel 37:

Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem „Supreme Court'' von Gibraltar einzulegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate's Court'' über den „Attorney General'' von Gibraltar; im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels findet gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal'' von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court'' von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated'').

Artikel 38:

Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz

gilt auch für Gibraltar.

Artikel 40:

Ein Antragsteller kann gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court'' von Gibraltar einlegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate's Court''.

Artikel 41:

Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, findet nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal'' von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court'' von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated'').

In Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit 1. Oktober 1998 wirksam geworden.

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