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§ 18 AtomHG 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Haftung mehrerer Haftpflichtiger

§ 18.

Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10003613

Dokumentnummer

NOR12040242

alte Dokumentnummer

N2199812825O