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Artikel 4 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Titel IV

Schlußbestimmungen

Artikel 4

(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union übermittelt den Regierungen der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden je eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache.

(2) Der finnische und schwedische Wortlaut des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten Protokolls von 1988, des Zweiten Protokolls von 1988 und des Übereinkommens von 1992 sind gleichermaßen verbindlich wie die anderen Wortlaute des Übereinkommens von 1980, des Übereinkommens von 1984, des Ersten und des Zweiten Protokolls von 1988 sowie des Übereinkommens von 1992.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR12040201

alte Dokumentnummer

N2199812776O

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