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Artikel 2 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Titel II

Anpassungen des dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügten Protokolls

Artikel 2

Das dem Übereinkommen von 1980 als Anhang beigefügte Protokoll erhält folgende Fassung:

„Ungeachtet der Vorschriften des Übereinkommens können Dänemark, Schweden und Finnland ihre innerstaatlichen Vorschriften beibehalten, die das Recht betreffen, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Güterbeförderung zur See anzuwenden ist, und diese Vorschriften ohne Einhaltung des Verfahrens des Artikels 23 des Übereinkommens von Rom ändern. Hierbei handelt es sich um die folgenden innerstaatlichen Vorschriften:

  1. in Dänemark die §§ 252 und 321 Abschnitte 3 und 4 des ,Sølov‘ (Schiffahrtsgesetz);
  2. in Schweden Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 sowie Kapitel 14 § 1 Absatz 3 des ,Sjölagen' (Schiffahrtsgesetz);
  3. in Finnland Kapitel 13 § 2 Absätze 1 und 2 und Kapitel 14 § 1 Nummer 3 des ,merilaki/sjölagen' (Schiffahrtsgesetz).“

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 208/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10003611

Dokumentnummer

NOR12040199

alte Dokumentnummer

N2199812774O

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