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§ 4 ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2006

2. Teil

Freiwillige öffentliche Übernahmeangebote Allgemeine Pflichten des Bieters

§ 4.

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

  1. 1. Er darf die Absicht, ein Angebot zu stellen, nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.
  2. 2. Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.
  3. 3. Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.