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Art. 4 § 5 ÜbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Errichtung der Übernahmekommission

§ 5.

Schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können die Mitglieder der Übernahmekommission bestellt sowie andere personelle und organisatorische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Übernahmekommission getroffen werden.