§ 1
(1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl. Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
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