Artikel 15
Auskünfte aus dem Strafregister
Über Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei auf dem in Artikel 12 Absatz 1 dargelegten Weg Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
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