vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15 Rechtshilfe in Strafsachen (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 15

Auskünfte aus dem Strafregister

Über Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei auf dem in Artikel 12 Absatz 1 dargelegten Weg Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine zuständigen Behörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)