Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
§ 16.
Die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände haben an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die sie für die Vorbereitung des Reorganisationsplans zum Vorteil aller Gläubiger aufgewendet haben, wenn sie vom Unternehmer zu diesem Zweck beigezogen worden sind. Sie haben diesen Anspruch innerhalb von vier Monaten nach Einleitung des Reorganisationsverfahrens beim Gericht anzumelden. Dieses hat über den Anspruch der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Es hat durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände aufzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10003479
Dokumentnummer
NOR12039443
alte Dokumentnummer
N2199748254L
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