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Art. 1 § 13 GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Zweiter Abschnitt

Zulassung als Revisor Voraussetzungen

§ 13.

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor sind

  1. 1. die volle Handlungsfähigkeit,
  2. 2. die Hochschulreife,
  3. 3. die besondere Vertrauenswürdigkeit und
  4. 4. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.

(2) Weitere Voraussetzung für die Zulassung als Revisor ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung und eine zumindest dreijährige praktische Tätigkeit bei einem Revisionsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(3) Von der praktischen Tätigkeit gemäß Abs. 2 müssen mindestens zwei Jahre auf eine hauptberufliche, Abschlussprüfungen umfassende Tätigkeit entfallen.

(4) Auf die Dauer der Tätigkeit gemäß Abs. 2 sind anzurechnen:

  1. 1. andere zulässige praktische Tätigkeiten, welche die für den Beruf des Revisors erforderlichen qualifizierten Kenntnisse vermitteln, im Höchstausmaß von einem Jahr,
  2. 2. Tätigkeiten als Revisionsassistent in der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr,
  3. 3. die Tätigkeit als zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes im Höchstausmaß von einem Jahr und
  4. 4. eine mit den in Z 1 angeführten Tätigkeiten vergleichbare Tätigkeit im Ausland im Höchstausmaß von einem Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10003456

Dokumentnummer

NOR40227799