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Art. 1 § 13a GenRevG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

Besondere Vertrauenswürdigkeit

§ 13a.

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Revisionsanwärter rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

  1. 1. a) von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder
  2. b) von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder
  3. c) von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder
  4. d) von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und
  1. 2. diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

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