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Artikel 40 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 40

(1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen

  1. a) in England und Wales bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court'';
  2. b) in Schottland bei dem „Court of Session'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Sheriff Court'';
  3. c) in Nordirland bei dem „High Court of Justice'' oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem „Magistrates' Court''.

(2) Das mit dem Rechtsbehelf befaßte Gericht hat den Schuldner zu hören. Läßt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist

Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

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