vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Hoheitszeichen - Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.1996

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Wappenschild der Republik Armenien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)