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§ 4 SpaltG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2011

Spaltungsbericht

§ 4.

(1) Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Spaltung, der Spaltungsplan im einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile (einschließlich allfälliger barer Zuzahlungen) sowie deren Aufteilung auf die Anteilsinhaber und die Maßnahmen gemäß § 15 Abs. 5 rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden. Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen und auf die gemäß § 3 Abs. 4 zu erstellenden Gründungsprüfungsberichte ist hinzuweisen; weiters sind die Gerichte anzuführen, bei welchen die Gründungsprüfungsberichte gemäß § 14 Abs. 1 einzureichen sein werden.§ 118 Abs. 3 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Bericht des Vorstands ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber schriftlich oder in der Niederschrift zur Hauptversammlung (Generalversammlung) darauf verzichten.

ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996;

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009; Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10003416

Dokumentnummer

NOR40130167